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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Bastian CNC-Blechtechnik GmbH
Industriestrasse 7 / D-76477 Elchesheim-Illingen

 

1. Geltung

 

1.1 Vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen die wir, die BASTIAN CNS-Blechtechnik GmbH, als Leistungserbringer mit einem Kunden/Besteller abschließen. Bei weiteren Verträgen mit demselben Besteller gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dann, wenn nicht auf sie hingewiesen wird.

 

1.2 Abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des jeweiligen Bestellers wird hiermit widersprochen; sie sind für uns unverbindlich, sofern wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

 

2. Angebot und Umfang der Lieferung

 

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

 

2.2 Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

 

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, dem Lieferanten auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

3. Preis und Zahlung

 

3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk Elchesheim-Illingen ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzu.

 

3.2 Zahlungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb 8 Tagen nach Lieferung frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.

 

3.3 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4. Lieferfrist und Lieferverzug

 

4.1 Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Erfüllung sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Frist angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.

 

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

 

4.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

4.4 Kommt der Lieferant in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat und der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Lieferung hat fruchtlos verstreichen lassen.

 

4.5 Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach Ziffer 7.

 

5. Gefahrübergang und Versand

 

5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.

 

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

5.3 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten nach seinen Angaben versichert.

 

5.4 Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind zulässig, sofern dies bei Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für diesen zumutbar ist.

 

6. Rechte bei Mängeln

 

6.1 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergang schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

 

6.2 Mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung werden nach Wahl des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbracht.

 

6.3 Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

 

6.4 Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 7 das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindern.

 

6.5 Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, falscher Lagerung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.

 

6.6 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche (§ 479 Abs. 1 BGB), für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

 

7. Haftung

 

7.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

 

7.2 Der Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen worden sind, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

7.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

7.4 Bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie z. B. Auskunfts- und Beratungspflichten, gelten die Ziffern 6 und 7 entsprechend.

 

7.5 Soweit dem Besteller Ansprüche nach Ziffer 7 zustehen, verjähren diese gemäss Ziffer 6.6.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

8.2 Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

8.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

 

8.5 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

8.6 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

9.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem für den Lieferanten zuständigen Gericht zu erheben. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

9.2 Auf das Vertragsverhältnis findet das deutsche Recht nach HGB und BGB Anwendung.

 

 

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